Gestattet eine Teilungserklärung bauliche Veränderungen mit 2/3-Mehrheit, sofern diese einer sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Wohnanlage dienen, so gehört hierzu auch die Pflasterung einer Wegverkürzung zum Müllplatz über eine gemeinschaftliche Rasenpflege.
Dies gilt auch dann, wenn eine angrenzende Sondernutzungsfläche hierdurch beeinträchtigt wird.
Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gemeinschaft, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des Einzelfalls nützlich ist.
Die Anlage eines befestigten Weges auf einer Gemeinschaftsfläche neben dem Haus ist ein auf Dauer angelegter, substanzieller Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Dieser dient nicht der Instandsetzung oder Instandhaltung. Der Weg wird neu hergestellt, ohne zuvor bereits Gegenstand der Planung gewesen zu sein. Es handelt sich somit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG.
Nach der Teilungserklärung kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Anlegung des Weges niemanden benachteiligt und allen Eigentümern zugute kommt, denn dies würde tatsächlich zu einer Rückkehr des in § 22 Abs. 1 WEG verankerten Einstimmigkeitsprinzips führen, sondern darauf, ob die Maßnahme einer "sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Anlagen dient, ...".
Dies gilt auch dann, wenn eine angrenzende Sondernutzungsfläche hierdurch beeinträchtigt wird.
Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gemeinschaft, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des Einzelfalls nützlich ist.
Die Anlage eines befestigten Weges auf einer Gemeinschaftsfläche neben dem Haus ist ein auf Dauer angelegter, substanzieller Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Dieser dient nicht der Instandsetzung oder Instandhaltung. Der Weg wird neu hergestellt, ohne zuvor bereits Gegenstand der Planung gewesen zu sein. Es handelt sich somit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG.
Nach der Teilungserklärung kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Anlegung des Weges niemanden benachteiligt und allen Eigentümern zugute kommt, denn dies würde tatsächlich zu einer Rückkehr des in § 22 Abs. 1 WEG verankerten Einstimmigkeitsprinzips führen, sondern darauf, ob die Maßnahme einer "sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Anlagen dient, ...".
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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