Wird von der Eigentümergemeinschaft kein Beschluss über die dringend notwendige Sanierung einer undichten Dachterasse gefasst, so ist die Eigentümerversammlung dem hiervon betroffenen Eigentümer schadenersatzpflichtig.
Der Verwalter ist hingegen nur verpflichtet auf eine solche Notwendigkeit hinzuweisen und diese umzusetzen. Kommt er dem nach, so trifft ihn keine Schadenersatzpflicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung (
§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), die gemäß § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen kann. Sie obliegt gemäß
§ 20 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern. Sache des Verwalters ist es, die für eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen (
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Der Verwalter hat danach die Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme hinzuweisen und eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen sowie gefasste Eigentümerbeschlüsse gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführen.
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