Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst worden wären.
Die Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden, soweit diese darüber durch Beschluss entscheiden können, in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet (§ 23 Abs. 1 WEG).
Zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist es erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).
Geladen werden müssen zu der Eigentümerversammlung alle Wohnungseigentümer. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, führt dies zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse.
Die formalen Mängel haben aber dann nicht die Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse zur Folge, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung der Mängel anders gefasst worden wären.
Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerversammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden.
BayObLG, 17.10.2002 - Az: 2 Z BR 96/02
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