Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.777 Anfragen

Einberufung der Eigentümerversammlung fehlerhaft

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst worden wären.

Die Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden, soweit diese darüber durch Beschluss entscheiden können, in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet (§ 23 Abs. 1 WEG).

Zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist es erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).

Geladen werden müssen zu der Eigentümerversammlung alle Wohnungseigentümer. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, führt dies zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse.

Die formalen Mängel haben aber dann nicht die Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse zur Folge, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung der Mängel anders gefasst worden wären.

Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerversammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden.


BayObLG, 17.10.2002 - Az: 2 Z BR 96/02

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant