Die mietvertragliche Obhutspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet den Mieter, die Mietsache so zu behandeln, dass Schäden vermieden werden, die nicht zwangsläufig Folge des mietvertraglichen Gebrauchs sind. Diese Pflicht umfasst insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen. Bei stürmischem Wetter ist ein Fenster zu schließen, auch wenn dies mit einiger Mühe verbunden ist. Die bloße Behauptung, ein Fenster lasse sich nicht schließen, entbindet nicht von der Obhutspflicht, wenn sich das Fenster tatsächlich - wenn auch erschwert - schließen lässt.
Die Obhutspflicht endet erst mit der wirksamen Rückgabe der Mietsache im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Die bloße Übergabe der Schlüssel an einen Nachmieter ohne Einverständnis des Vermieters genügt hierfür nicht. Solange keine ordnungsgemäße Rückgabe erfolgt ist, besteht die Obhutspflicht fort. Der Mieter haftet dabei gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden von Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung gekommen sind.
Verletzt der Mieter seine Obhutspflicht, haftet er dem Vermieter auch für Schäden, die dadurch Dritten entstehen und für die der Vermieter nach § 836 BGB in Anspruch genommen wird. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Haftung des Vermieters gegenüber dem Dritten an den allgemeinen schlechten Unterhaltungszustand des Gebäudes anknüpft und nicht speziell an die Obhutspflichtverletzung des Mieters. Entscheidend ist, dass die konkrete Pflichtverletzung - hier das Offenlassen eines Fensters bei Sturm - in Verbindung mit dem Gebäudezustand kausal für den Schadenseintritt bei Dritten war. Das Zuschlagen des Fensters, das Zerbrechen der Glasscheiben, deren Herunterfallen und die daraus resultierende Beschädigung fremder Sachen sind nahe liegende Folgen der Obhutspflichtverletzung.
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