Auch Ansprüche des Vermieters, die von § 548 BGB erfaßt werden, gegen einen Dritten, welcher ohne Vertragspartei zu sein, in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist, unterliegen der kurzen mietvertragliche Verjährung.
Dies betrifft insbes. Familienangehörige des Mieters.
Dies betrifft insbes. Familienangehörige des Mieters.
BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 259/04
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