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Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen Dritte

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch Ansprüche des Vermieters, die von § 548 BGB erfaßt werden, gegen einen Dritten, welcher ohne Vertragspartei zu sein, in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist, unterliegen der kurzen mietvertragliche Verjährung.
Dies betrifft insbes. Familienangehörige des Mieters.


BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 259/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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