Kann nach einem Sachverständigengutachten festgestellt werden, daß feuchtigkeitsrelevante Baumängel nicht vorliegen, kann nur das Verhalten des Mieters für Feuchtigkeit und Schimmel ursächlich sein. Insbesondere Schimmel, der auftritt, wenn Fenster dauerhaft in Kippstellung gelassen werden, ist ein Indiz hierfür. Die dauerhafte Kippstellung ist kein ordnungsgemäßes Lüften. In einem solchen Fall obliegt es den Mieter, ein vertragsgerechtes Verhalten zu beweisen. Darüber hinaus stellen Feuchtigkeitserscheinungen, die durch den Mieter selbst verursacht werden, keinen Mietminderungsgrund dar.
Bestätigt durch LG Bielefeld - Az: 22 S 95/02
Bestätigt durch LG Bielefeld - Az: 22 S 95/02
AG Minden - Az: 20 C 217/01
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