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Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia mit einem Baum durch den Mieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen:

Zudem geht von solchen Bäumen die Gefahr aus, dass sie umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die im zu entscheidenden Fall angebrachte Stahlsicherung bedarf der Erlaubnis des Vermieters, da die zum Befestigen verwendeten Dübel nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen entsprechen würden. Auch verändert der streitgegenständliche Baum das äußere Erscheinungsbild des Hauses deutlich, dessen Gestaltung gem. § 903 BGB dem Vermieter zusteht. Dem gegenüber ergebe sich aus § 20a GG -nach Wortlaut und systematischer Stellung - als Staatsziel für den Mieter keine grundrechtlich geschützte Position. Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt, da es sich bei dem Pflanzen eines Baumes, welcher sich - etwa im Gegensatz zu einer Parabolantenne - fortlaufend verändere, um eine Dauerhandlung handle. Hiernach hat die Verjährung in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Vermieter von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlkonstruktion Kenntnis hatte oder in Folge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte. Schließlich ist der Beseitigungsanspruch mangels Umstandsmoment auch nicht verwirkt, da der Mieter keine Dispositionen von solchem Ausmaß getroffen hat, dass nunmehr die Beseitigung des Baumes nicht mehr zumutbar wäre.


LG München I, 08.11.2016 - Az: 31 S 12371/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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