Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.776 Anfragen

Nicht jedes Rad muss in den Fahrradraum!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter sein wertvolles Rennrad nicht im allgemein zugänglichen Fahrradraum abstellen.

Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo entschieden wurde, dass ausnahmsweise auch ein anderweitiges Abstellen zulässig sein kann, weil das fragliche Fahrrad einen erheblichen Wert hatte.

Der Mieter nutzte sein Fahrrad nicht besonders häufig und wollte aufgrund der Diebstahlsgefahr den Fahrradabstellraum nicht nutzen und stellte das Rad im eigenen Keller ab. Der Vermieter wollte dies aus Sorge vor Beschädigung der Wände jedoch nicht dulden.

Das Gericht sah dies jedoch anders: Neben dem Wert des Fahrrads war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Rad nicht in die normalen Fahrradständer passte und selten genutzt wurde. Die Gefahr von Beschädigungen der Kellerwände schätzte das Gericht dagegen als relativ gering ein.

Daher war der Vermieter vorliegend verpflichtet, die Aufbewahrung im mietereigenen Kellerraum zu dulden.


AG Münster, 02.06.1993 - Az: 7 C 127/93

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz