Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter sein wertvolles Rennrad nicht im allgemein zugänglichen Fahrradraum abstellen.
Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo entschieden wurde, dass ausnahmsweise auch ein anderweitiges Abstellen zulässig sein kann, weil das fragliche Fahrrad einen erheblichen Wert hatte.
Der Mieter nutzte sein Fahrrad nicht besonders häufig und wollte aufgrund der Diebstahlsgefahr den Fahrradabstellraum nicht nutzen und stellte das Rad im eigenen Keller ab. Der Vermieter wollte dies aus Sorge vor Beschädigung der Wände jedoch nicht dulden.
Das Gericht sah dies jedoch anders: Neben dem Wert des Fahrrads war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Rad nicht in die normalen Fahrradständer passte und selten genutzt wurde. Die Gefahr von Beschädigungen der Kellerwände schätzte das Gericht dagegen als relativ gering ein.
Daher war der Vermieter vorliegend verpflichtet, die Aufbewahrung im mietereigenen Kellerraum zu dulden.