Versicherungsnehmer sind verpflichtet, einen Schadensfall unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen - und zwar bereits ab Kenntnis des Schadens, nicht erst nach Erhalt des Versicherungsscheins. Wer diese Obliegenheit verletzt und den Schaden zudem eigenständig beseitigt, riskiert den vollständigen Verlust seines Leistungsanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Schadens formal noch nicht abgeschlossen war.
Hintergrund dieser Obliegenheit ist die Ermöglichung einer eigenen Schadensbesichtigung und -prüfung durch den Versicherer. Nur so kann dieser beurteilen, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt - vorliegend etwa, ob ein plötzlicher Wasserrohrbruch eingetreten ist oder ob ein bereits länger vorhandenes, nicht versichertes Leck die Schadensursache war.
Vorliegend erfolgte der Wasserschaden am 13. Dezember 2007, mithin rund zwei Monate nach der Antragsstellung und rund sechs Wochen vor Erhalt des Versicherungsscheins. Der Schaden wurde bereits wenige Tage nach seinem Eintritt vollständig beseitigt. Eine Meldung an den Versicherer erfolgte erst nach Erhalt des Versicherungsscheins Ende Januar 2008.
Die Auffassung, eine Schadensmeldung unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend, trägt nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Kenntniserlangung vom Schaden, nicht der formelle Vertragsschluss. Eine Meldung, die - wie vorliegend - erst rund sechs Wochen nach dem Schadenseintritt und nach vollständiger Schadensbeseitigung erfolgt, erfüllt das Merkmal der Unverzüglichkeit nicht.
Unverzügliche Schadensmeldung ist Pflicht
Aus einem Versicherungsvertrag - hier einer Wohngebäudeversicherung - ergibt sich für den Versicherungsnehmer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die Verpflichtung, dem Versicherer einen Schadenseintritt unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Diese Anzeige kann dabei auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Ergänzend ist das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen und den Weisungen des Versicherers Folge zu leisten.Hintergrund dieser Obliegenheit ist die Ermöglichung einer eigenen Schadensbesichtigung und -prüfung durch den Versicherer. Nur so kann dieser beurteilen, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt - vorliegend etwa, ob ein plötzlicher Wasserrohrbruch eingetreten ist oder ob ein bereits länger vorhandenes, nicht versichertes Leck die Schadensursache war.
Wann beginnt die Anzeigeobliegenheit?
Eine besondere rechtliche Frage stellt sich, wenn zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zwar ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein vom Versicherer aber noch nicht übersandt wurde - der Vertrag also formal noch nicht zustande gekommen ist. In diesem Stadium bestehen zwischen den Parteien bereits vertragliche Sorgfaltspflichten. Bedeutsame Umstände - wie der Eintritt eines potentiellen Versicherungsfalls - müssen gemäß § 280 BGB angezeigt werden. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensmeldung gilt daher auch in der Zeit zwischen Antragsstellung und formellem Vertragsschluss.Vorliegend erfolgte der Wasserschaden am 13. Dezember 2007, mithin rund zwei Monate nach der Antragsstellung und rund sechs Wochen vor Erhalt des Versicherungsscheins. Der Schaden wurde bereits wenige Tage nach seinem Eintritt vollständig beseitigt. Eine Meldung an den Versicherer erfolgte erst nach Erhalt des Versicherungsscheins Ende Januar 2008.
Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers
Wird die Anzeigeobliegenheit verletzt, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Dieser muss dann nicht für den eingetretenen Schaden einstehen - und zwar unabhängig davon, ob der Schaden tatsächlich von der Versicherung gedeckt gewesen wäre.Die Auffassung, eine Schadensmeldung unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend, trägt nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Kenntniserlangung vom Schaden, nicht der formelle Vertragsschluss. Eine Meldung, die - wie vorliegend - erst rund sechs Wochen nach dem Schadenseintritt und nach vollständiger Schadensbeseitigung erfolgt, erfüllt das Merkmal der Unverzüglichkeit nicht.
AG München, 23.03.2010 - Az: 244 C 26368/09
ECLI:DE:AGMUENC:2010:0323.244C26368.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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