Stellt ein Schlüsseldienst für das Öffnen und Erneuern eines Türschlosses einschließlich Anfahrt, Arbeitszeit, Ersatzschloss, Sicherheitsbeschlag und Feiertagszuschlag insgesamt 944,86 € in Rechnung, so handelt es sich um Wucher, wenn der ortsüblichen Betrag lediglich bei 273,00 € liegt. Dieser Betrag ergab sich vorliegend aus einem Sachverständigengutachten.
In einem solchen Fall ist der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Ein Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
Der Schlüsseldienst kann daher nur den objektiven Wert der von ihm erbrachten Leistungen beanspruchen, der nach den Feststellungen des Gutachtens maximal 273,00 € betrug.
Dieser Betrag war von der Rechnungssumme in Höhe von 944,86 € abzusetzen, so dass ein Betrag von 671,86 € zu erstatten war.