Eine vom Mieter eingebaute Einbauküche verbleibt in der Regel auch bei Verkauf oder Zwangsversteigerung des Hauses beim Mieter.
Eine Einbauküche ist in der Regel nicht als „Zubehör“ anzusehen, da regelmäßig anzunehmen ist, dass der Mieter seine Einbauküche bei Auszug auch wieder mitnehmen will.
Es ist jedoch entscheidend, ob regional eine mieterseitig eingebrachte Einbauküche in der Verkehrsanschauung als Zubehör anzusehen ist.
Lässt sich die Zubehöreigenschaft nicht verneinen, kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung der Mieter an, also ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde.
Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu genügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGH, 14.12.1973 - Az: V ZR 44/72; BGH, 01.02.1990 - Az: IX ZR 110/89).
Eine Einbauküche ist in der Regel nicht als „Zubehör“ anzusehen, da regelmäßig anzunehmen ist, dass der Mieter seine Einbauküche bei Auszug auch wieder mitnehmen will.
Es ist jedoch entscheidend, ob regional eine mieterseitig eingebrachte Einbauküche in der Verkehrsanschauung als Zubehör anzusehen ist.
Lässt sich die Zubehöreigenschaft nicht verneinen, kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung der Mieter an, also ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGH, 14.12.2005 - Az: IV ZR 45/05).Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu genügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGH, 14.12.1973 - Az: V ZR 44/72; BGH, 01.02.1990 - Az: IX ZR 110/89).
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BGH, 20.11.2008 - Az: IX ZR 180/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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