Hat sich der Verbraucher geweigert, den Stromzähler selbst abzulesen, so hat der Stromanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Rechnungen, die auf einer schätzweisen Verbrauchsermittlung beruhen.
Die Schätzung ist nur dann zulässig, wenn den Mitarbeitern des Stromanbieters der Wohnungszutritt zur Zählerablesung verweigert wird.
Wäre eine Verbrauchsschätzung schon dann möglich, wenn der Kunde einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachkommt, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert. Der Verbrauch älterer oder kranker Menschen, die physisch nicht in der Lage sein könnten, den Zählerstand selbst weiterzugeben, könnte beispielsweise geschätzt werden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wäre nicht auf Kunden beschränkt, die eine Ablesung vereiteln.
Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 20 AVBEltV läuft den vom Verordnungsgeber ebenfalls berücksichtigten Interessen des Verbrauchers an einer möglichst zutreffenden Erfassung des Jahresverbrauchs entgegen.
Ohne eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV wird der Energieversorger auch nicht gezwungen, Klage auf Ablesung des Zählers zu erheben. Er kann auch kurzfristig einen Beauftragten zur Ablesung entsenden. Da der Energieversorger einen einklagbaren Anspruch auf Ablesung durch den Kunden hat, hätte der Versorger unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB die Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung die Erstattung der durch die Ablesung entstanden Mehrkosten von diesem Kunden zu verlangen.