Die Außenfassade bot im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Beschaffenheit einen idealen Taubennistplatz zwischen Fassadenvorsprung und Dachüberhang. In einem solchen Fall sind Maßnahmen gegen Tauben Sache des Haus- oder Wohnungseigentümers.
Ein Mieter fühlte sich im vorliegenden Fall durch die nistenden Vögel und den Kot gestört und forderte seinen Vermieter auf, ein Taubenschutzgitter anzubringen, dieser lehnte jedoch ab.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Es liegt nahe, daß die vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung für den konkreten Taubenbefall am Mietobjekt und damit auch für die aus ihm folgende Gebrauchsbeeinträchtigung eine wesentliche Ursache setzt. Diese fällt in den Risikobereich des Vermieters. Er muss daher dafür Sorge tragen, daß die Unannehmlichkeiten beseitigt werden.
BayObLG, 26.06.1998 - Az: RE-MIET 2/98
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