Vorliegend war es zweifelhaft, ob bei wiederholter Verstopfung der WC-Abflussrohre der Grund in einer Rohrkrümmung oder unsachgemäßer Nutzung der Sparspülung durch die Mieter liegt.
In diesem Fall ist der Mieter nicht dahingehend beweispflichtig, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde, wenn der Vermieter ihn in dieser Hinsicht in Anspruch nehmen will.
LG Kiel, 09.08.1990 - Az: 1 S 36/89
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