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Treppenlift kann unter Umständen vom Vermieter verlangt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Mieter einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung kann unter Umständen vom Vermieter den Einbau eines Treppenlifts verlangen.

Im zu entschiedenen fall lebte der Mieter seit 1992 mit seiner querschnittsgelähmten und auf einen Rollstuhl angewiesenen Lebensgefährtin in der im 2. OG gelegenen Mietwohnung. Er bot dem Vermieter an, auf eigenen Kosten einen Treppenlift ein- und bei einem etwaigen Auszug wieder ausbauen zu lassen. Der Vermieter willigte dennoch nicht ein.

Die Klage des Mieters auf Zustimmung hatte beim Amtsgericht und in der Berufung beim Landgericht keinen Erfolg.

Erst die Verfassungsbeschwerde des Mieters endete mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten.

Dabei führte das Bundesverfassungsgericht aus:

Das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung, das verfassungsrechtlich als „Eigentum“ anzusehen sei, werde durch die vorausgehenden Urteile verletzt. Zum Besitzrecht gehöre auch die Mitbenutzung des Treppenhauses. als Zugang zu der gemieteten Wohnung durch den Mieter selbst und seine Lebensgefährtin. Auf der anderen Seite stehe das Recht des Vermieters, das Treppenhaus grundsätzlich nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Zwischen den divergierenden Mieter- und Vermieterinteressen habe das Landgericht nicht korrekt abgewogen, weil es die ablehenende Haltung des Vermieters lediglich unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbote überprüft habe.

Richtigerweise hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass die Rechtsordnung dem Schutz Behinderter besonders verpflichtet sei.

Daneben hätten die Auswirkungen des verlangten Umbaus auf die Interessen beider Seiten umfassend untersucht werden müsse: z.B. Haftungs- und Unfallrisiken und die Frage, ob die nach dem Einbau des Lifts verbleibende Treppenbreite ausreichend sei aber auch, ob und zu welchen Bedingungen der Mieter eine andere behindertengerechte Wohnung anmieten könnte.

Das Landgericht wird jetzt erneut zu entscheiden haben.


BVerfG, 28.03.2000 - Az: 1 BvR 1460/99

ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr146099

Quelle: PM des BVerfG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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