Hat ein Vormieter nach Auszug versehentlich die Gebühren für das Kabelfernsehen weiterbezahlt, so steht ihm kein Erstattungsanspruch gegenüber dem den Anschluß in dieser Zeit nutzenden Nachmieter zu.
AG Leipzig - Az: 12 C 312/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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