Wird der Wohnungszustand nicht berücksichtigt, so ist ein starrer Fristenplan für die Renovierungspflicht des Mieters unwirksam. Der BGH ist der Ansicht, daß solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen, da die Fristen unabhängig vom wirklichen Renovierungsbedarf gültig wären.
Da sich im vorliegenden Fall der Fristenplan nicht von der Renovierungspflicht trennen lies, war der Mieter gänzlich von der Renovierungspflicht befreit.
Eine starre Regelung liegt dann vor, wenn die Renovierung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist fällig ist - hierdurch werden auch dann Schönheitsreparaturen notwendig, wenn für diese kein Bedarf vorliegt.
Würden Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen, so wäre eine solche Vereinbarung nach Ansicht des BGH durchaus zulässig - es genügt hier beispielsweise die Formulierung, daß die Erforderlichkeit „im allgemeinen“ nach X Jahren erforderlich wird.
BGH - Az: VIII ZR 361/03
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.