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Abrechnungszeitraum für Nebenkosten kann einmalig verlängert werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen.

Diese Verlängerung muss aber mit dem Mieter einvernehmlich vereinbart werden. Andernfalls ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB (Abrechnung für Vorauszahlungen für die Betriebskosten muss jährlich erfolgen) unwirksam.

Im konkreten Fall werden die durch die einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums entstehenden Nachteile (z.B. verzögerte Auszahlung eines etwaigen Guthabens) durch entsprechende Vorteile (verbesserte Übersicht der Abrechnung bei Abrechnung nach Kalenderjahr) hinreichend ausgeglichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB). In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum herrscht Streit darüber, ob im Hinblick auf diese Bestimmung eine vertragliche Verlängerung der in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Abrechnungsperiode von einem Jahr stets unzulässig ist. Der Senat hatte sich mit dieser Frage bislang noch nicht zu befassen.

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