In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sog. Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte.
Die Klägerin, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sog. Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.
VG Mainz, 23.03.2016 - Az: 3 K 446/15.MZ
Quelle: PM des VG Mainz
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Wirtschaftswoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.244 Bewertungen)
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung