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Staffelmietvereinbarung: Auswirkung von teilweise nichtigen Staffeln
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Vereinbarkeit jeder einzelnen Staffel mit § 5 WiStG ist erst bei ihrem (künftigen) Wirksamwerden durch Vergleich mit der dann aktuellen ortsüblichen Vergleichsmiete zu prüfen (so auch bereits LG Berlin, ZMR 1995, 77; LG Frankfurt/M., WuM 1996, 425). Mit dieser Entscheidung wendet sich das Gericht gegen die zum Teil vertretende Auffassung, die teilweise
Unwirksamkeit einzelner, bereits „in Kraft getretener" Staffeln wegen wesentlicher Überschreitung des üblichen Entgelts i.S.v. § 5 WiStG führe zur Unwirksamkeit der Staffelabrede insgesamt mit der Folge, dass die für die Zukunft vereinbarten Staffeln ersatzlos entfallen (LG Hamburg , NZM 1999, 401 = WuM 1999, 274). Der Vermieter könnte nach dieser Auffassung künftige Mieterhöhungen nur nach § 2 MHG vornehmen.
OLG Hamburg, 13.01.2000 - Az: 4 U 112/99
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R.Münch, Langenfeld
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