Bei rügeloser Zahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum (hier: sechs Jahre) ist ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen einer Mietpreisüberhöhung verwirkt.
LG Frankfurt/Main - Az: 2/11 S 104/99
Quelle: Grundeigentum, 1 / 00, S. 58
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