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Mieterhöhung - zweimal gezahlt ist Zustimmung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mieter muss einer Mieterhöhung nicht zwingend schriftlich zustimmen, um seine Zustimmung zu geben. Zahlt der Mieter nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens zweimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, so kann dies als Zustimmung gewertet werden (konkludente Zustimmung). In einem solchen Fall kann der Vermieter das Zahlungsverhalten als Zustimmung werten.


AG Osnabrück, 17.03.2015 - Az: 42 C 734/15 (2)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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