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Wartefrist bei Mieterhöhung nach Vereinbarung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB (15 Monate unveränderte Miete) bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen (durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen), jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.


BGH, 09.04.2008 - Az: VIII ZR 287/06

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