Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel, wonach der am Erwerb einer Immobilie interessierte Kunde ein "Tätigkeitsentgelt" für die Reservierung (Absehen von weiterem Anbieten) des Kaufobjekts an den mit dem Verkaufsinteressenten verflochtenen Verwender zu zahlen hat, das auch bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags dem Verwender verbleiben soll, zu prüfen.
Die Klausel hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand. Hierdurch wird der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt. Es würde eine erfolgsunabhängige Vergütung entstehen, ohne dass erkennbar ist, dass sich aus der Vereinbarung nennenswerte Vorteile für den Kunden ergeben, da der Eigentümer weiterhin zu einem Verkauf an einen Dritten berechtigt ist. Zudem würde die Reservierungsgebühr auch anfallen, wenn der Kaufinteressent kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung selbst seine Kaufabsicht aufgibt.
Die Klausel hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand. Hierdurch wird der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt. Es würde eine erfolgsunabhängige Vergütung entstehen, ohne dass erkennbar ist, dass sich aus der Vereinbarung nennenswerte Vorteile für den Kunden ergeben, da der Eigentümer weiterhin zu einem Verkauf an einen Dritten berechtigt ist. Zudem würde die Reservierungsgebühr auch anfallen, wenn der Kaufinteressent kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung selbst seine Kaufabsicht aufgibt.
BGH, 23.09.2010 - Az: III ZR 21/10
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