Im vorliegenden Fall wurde eine Maklerprovision von etwa 27% des Kaufpreises vereinbart.
Dies entspricht gut dem fünffachen der üblichen Provision. Eine solche Vereinbarung ist das Vorliegen besonderer Umstände für eine das gewöhnliche Maß übersteigende Maklertätigkeit sittenwidrig.
Grundsätzlich wird als Schadensersatz der über das gewöhnliche Maß hinausgehende Teil der Provision geschuldet.
Die Rückzahlung eines Teilbetrages durch den Makler führt als Anerkenntnis zum Neubeginn der Verjährungsfrist.
OLG Brandenburg, 14.10.2009 - Az: 4 U 11/09
ECLI:DE:OLGBB:2009:1014.4U11.09.0A
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