Ein
Maklervertrag kommt zwar nicht schon dadurch zustande, dass die Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt.
Von dem Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch in der Regel auszugehen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, das in der Zusendung eines Exposès mit unübersehbarem Hinweis auf die Maklergebühr gesehen werden kann, weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt (BGH, 04.10.1995 - Az: IV ZR 163/94).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten von der Klägerin das Exposè vom 18.3.2002 - betreffend unter anderem das später angemietete Objekt - erhalten haben.
In diesem war der Hinweis enthalten, dass vom Mieter eine Gebühr in Höhe von 3 Monatsmieten zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werde.
Dieser Hinweis ist eindeutig und lässt nicht die Möglichkeit offen, dass die Maklertätigkeit (allein) im Auftrag des Vermieters erfolge.
Die Beklagten haben in Kenntnis der Provisionsforderung der Klägerin den Besichtigungstermin mit dem Grundstückseigentümer (Vermieter) über die Klägerin vereinbaren lassen und so deren Dienste weiter in Anspruch genommen.
Hierdurch haben sie das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen.
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