Welchen Zustand des Treppenhauses muss der Vermieter sicherstellen?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Treppenhaus zuletzt 1989 durch Abschliff und Neuversiegelung der Treppen und Neuanstrich der Wände in Stand gesetzt. Im Jahr 2008 wurde der Zustand des Treppenhauses von den späteren Klägern bemängelt: Die Treppen müssten abgeschliffen und neu versiegelt werden. Die Wände müssten neu gestrichen werden. An den Wänden seien zahlreiche Verschmutzungen zu sehen, die nicht ohne weiteres zu entfernen sei. Hier sei der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Da der Vermieter nicht tätig wurde, kam es schließlich zur Klage.
Das Gericht gab den Mietern Recht - diese haben in der Tat einen Anspruch auf Beseitigung der Verschmutzungen, da der Vermieter das Treppenhaus in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Maßgeblich ist hierbei auf den Zustand der fraglichen Hausteile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Ist die Wohnung in der Vergangenheit durch Mieterhöhungen zudem in ein höheres Preissegment gefallen, so kann sogar ein besserer Zustand als ursprünglich vorhanden verlangt werden. In diesem Fall kommt es auf den Zustand bei Vertragsschluss nicht an.