Eine nur unerhebliche Minderung des Mietgebrauchs ist gegeben, wenn sich die Badezimmertür nicht abschließen lässt und die Temperatur des Backofens nicht geregelt werden kann.
Wenn der Herd im Übrigen funktionstüchtig ist, stellt allein die fehlende Nutzbarkeit des Backofens keinen erheblichen Mangel dar.
Diese Mängel berechtigen nicht zu einer Mietminderung bzw. Minderung der Nutzungsentschädigung nach Mietvertragskündigung.
Wenn der Herd im Übrigen funktionstüchtig ist, stellt allein die fehlende Nutzbarkeit des Backofens keinen erheblichen Mangel dar.
Diese Mängel berechtigen nicht zu einer Mietminderung bzw. Minderung der Nutzungsentschädigung nach Mietvertragskündigung.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.02.2013 - Az: 21 C 192/11
ECLI:DE:AGBETK:2013:0215.21C192.11.0A
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