Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem Raum, mindern die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich.
Die Wohnung ist ohne Beeinträchtigung der Gesundheit oder der alltäglichen Gewohnheiten nutzbar.
Lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung besteht durch das Fehlen der Fußleisten, die jedoch nur so minimal ist, dass sie nicht zu einer Minderung der Monatsmiete berechtigt.
AG Rheine, 27.03.2013 - Az: 14 C 230/11
ECLI:DE:AGST3:2013:0327.14C230.11.00
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