Wird Klage auf Feststellung einer Mietminderung erhoben, so ist der Streitwert auf das 12-fache des Minderungsbetrags festzulegen - analog zu § 41 Abs. 5 GKG.
§ 9 ZPO kann nicht zugrundegelegt werden (was vorliegend die Minderung von 42 Monaten ergeben hätte).
Die Klage auf Feststellung einer Mietminderung ist nach Ansicht des Gerichts spiegelbildlich zu einer Klage auf Instandsetzung.
KG, 06.01.2014 - Az: 8 W 96/13
ECLI:DE:KG:2014:0106.8W96.13.0A
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