Unsere Anwälte lösen Ihre RechtsfragenJetzt Anfrage stellen Bereits 405.808 Anfragen
Feuchter Keller im Altbau - Mangel oder nicht?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Da in Altbauten (vorliegend: Baujahr 1923) durchaus mit Feuchtigkeit im Keller zu rechnen ist, kann ein Mieter daher nicht wegen feuchten Kellerwänden die Miete mindern. Will der Mieter nämlich einen solchen Bausubstanzmangel monieren, so kommt es im übrigen auch auf das Baujahr des Gebäudes und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften an. Vorliegend bestand zum Errichtungszeitpunkt weder eine DIN-Richtlinie noch hab es Regelungen in der Bauordnung zum Feuchtigkeitsschutz.
Nicht hinzunehmen wäre indes eine Schimmelbildung, diese muss der Mieter jedoch nachweisen - was vorliegend nicht gelang.
AG Ansbach, 05.02.2013 - Az: 2 C 2268/11
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller