Der Komplettausfall einer Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner rechtfertigt eine Minderung des Mietzinses von 5%. Ist der Besucher über die Gegensprechanlage lediglich nicht zu hören, so rechtfertigt dies eine Minderung von 3%, da in diesem Fall angekündigten Besuchern über Betätigung des Türöffners Zugang zum Hausflur verschafft werden kann.
LG Berlin, 18.11.2004 - Az: 67 S 173/04
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