Die Lagerung von Baumaterial auf einem Wohnungsgrundstück mindert den Gebrauchswert desselben und rechtfertigt aus diesem Grunde eine Minderung des Mietzinses in Höhe von 10 %.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eingewendet, dass das Baumaterial bereits bei Beginn des Mietverhältnisses auf dem Grundstück lag und daher kein Recht zur Mietminderung bestand. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da die teilweise Belegung des Grundstücks mit Baumaterial den Gebrauchswert mindert und somit ein Mangel ist, der nicht hingenommen werden muss. Eine Minderung der Miete um 10 % ist angebracht, wenn es sich wie vorliegend um ein Wohngrundstück handelt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eingewendet, dass das Baumaterial bereits bei Beginn des Mietverhältnisses auf dem Grundstück lag und daher kein Recht zur Mietminderung bestand. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da die teilweise Belegung des Grundstücks mit Baumaterial den Gebrauchswert mindert und somit ein Mangel ist, der nicht hingenommen werden muss. Eine Minderung der Miete um 10 % ist angebracht, wenn es sich wie vorliegend um ein Wohngrundstück handelt.
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