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Minderung: Kaltmiete oder Bruttomiete?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Mietminderung muss sich der Mieter nicht auf die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlung beschränken. Die Minderung darf auf die vollständige Bruttomiete erfolgen. Somit kann hinsichtlich der anfallenden Betriebskosten ein entsprechender Abschlag erfolgen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter die Miete wegen Feuchtigkeit in Wohnung und Keller gemindert, nachdem der Vermieter auf Aufforderung hin den Mangel nicht beseitigte und den Mieter eines falschen Lüftungsverhalten bezichtigte.

Der Mieter kürzte anschließend die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlungen zunächst um 75%, später sogar um 100% und dann endgültig monatlich jeweils um 50%.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und klagte die ausstehende Miete ein.

Vor Gericht unterlag der Vermieter, da ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger falsches Lüftungsverhalten des Mieters als Ursache ausschließen konnte. Die genaue Ursache war nicht feststellbar. Somit war der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Das Gericht sah eine Minderungsquote von 38% für gerechtfertigt an.

Da bei der Miete auf die Bruttomiete abgestellt wird, konnte von den Nebenkosten ein entsprechender Abschlag erfolgen.

Da die tatsächlich zu zahlenden Betriebskosten 50% der Kaltmiete ausmachten, war eine vorliegend Minderung von insges. 57% gerechtfertigt.

Da der Mieter wegen des darüber hinaus bestehenden Zurückbehaltungsrechts die Mietzahlung komplett einstellen durfte, war kein Zahlungsverzug eingetreten.


AG Bergheim, 12.04.2011 - Az: 28 C 147/10

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