Gegensprechanlage kaputt - Miete kann um 5% gemindert werden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.
LG Berlin, 02.12.1991 - Az: 67 S 364/91
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...