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Gegensprechanlage kaputt - Miete kann um 5% gemindert werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt ist. 

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.


LG Berlin, 02.12.1991 - Az: 67 S 364/91

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