Die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt haben einen Gesetzesantrag vorgelegt, der die Möglichkeit von Vermietern, eine sog. „
Verwertungkündigung“ auszusprechen, auch in den neuen Ländern vorsieht.
Für Mietverträge in den neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, wurde mit Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB eine im Vergleich zur Gesetzeslage in den alten Ländern abweichende Rechtslage geschaffen, indem die Möglichkeit einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde.
Ursprüngliches Ziel war es, in einem von Wohnungsmangel geprägten Umfeld Mieter von preisgünstigem Wohnraum davor zu schützen, gezielt aus ihrer Wohnung „herausgekündigt“ zu werden. Berücksichtigung fand auch die Erwägung, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum Zwecke der Vewertung nach dem ZGB (Zivilgesetzbuch der DDR) nicht bestand.
Diese Begründung, so die Initiatoren des Gesetzesantrages, trage der gegenwärtigen Situation nicht mehr Rechnung. Die Verhältnisse am Wohnungsmarkt hätten sich zwischenzeitlich geändert. Statt Wohnungsmangel sei ein Wohnungsleerstand zu verzeichnen. Es stehe auch ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung. Der Kündigungsausschluss sei daher für Vermieter unzumutbar.
Ihnen sei es verwehrt, sogar weitest gehend leerstehende Gebäude einer wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinbick auf Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) ließen sich daher nicht von der Hand weisen. Die Zulassung der Verwertungskündigung sei für die betroffenen Mieter andererseits in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt zuzumuten.
Der Entwurf schlägt daher vor, die für die neuen Länder geltende Sonderregelung in Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aufzuheben und damit für den Wohnungsmarkt - auch soweit die private Wohnungswirtschaft betroffen ist - mehr Flexibilität zu erreichen.
Der durch den Gesetzentwurf angestrebten Rechtslage „vorausgeeilt“ ist zwischenzeitlich das Landgericht Gera mit seinem
Urteil zur Abrisskündigung. Hierbei handelt es sich um das erste Urteil einer Berufungsinstanz zur Problematik der Abrisskündigung.