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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Hausbesitzer oder Vermieter ist verpflichtet, die Qualität des Trinkwassers im Hausleitungssystem zu gewährleisten. Er darf den Mietern nur Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stellen.
Ja, bei zentralen Warmwasseranlagen ab einer bestimmten Größe besteht eine Untersuchungspflicht. Die Intervalle hängen von der Art der Tätigkeit ab; Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während einige Gerichte bereits bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts von 100 KbE/100 ml einen Mangel sehen (vgl. LG Berlin, 17.06.2021 - Az: 67 S 17/21; AG Köln, 15.05.2019 - Az: 201 C 177/17), fordern andere eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder Auswirkungen auf die spezifische Wohnung (vgl. AG Frankfurt/Main, 03.07.2024 - Az: 33 C 377/23; AG Langen, 27.03.2024 - Az: 55 C 72/23).
Regelmäßige Untersuchungen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Kosten, die jedoch aus einem konkreten Legionellenbefall resultieren, sind nicht umlagefähig.
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