Bei Gewerbeimmobilien gibt es weder für Kauf noch für Vermietung gesetzliche Vorschriften über die Höhe der
Maklerprovision. Vielfach sind beim Verkauf 3% des Kaufpreises üblich, z. T. auch bis 5%. Dies steht im Gegensatz zur Wohnungsvermittlung, bei der für Vermietungen das
Wohnungsvermittlungsgesetz gilt. Maßstab für die Provisionshöhe können auch die Gebührensätze der Maklerverbände (z.B. RDM) sein, die dort erfragt werden können. Diese Sätze sind aber keineswegs bindend, sondern können vor allem dann, wenn die Höhe der Provision nicht vereinbart worden ist und daher gem. § 653 Abs. 2 BGB die übliche Provision geschuldet wird, als Richtwert dienen.
Die Höhe der Provision ist frei vereinbar und findet ihre Schranke lediglich im Wucherverbot des § 138 BGB. Ansatzpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist das Verhältnis von vereinbarter und üblicher Provision (BGH, 30.05.2000 - Az:
IX ZR 121/99). Eine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Provisionsvereinbarung führt zur Nichtigkeit des gesamten Maklervertrages. Der Makler kann in diesem Fall auch nicht eine auf Grund entsprechender Herabsetzung als üblich angesehene Provision verlangen, sondern geht leer aus (Palandt/Sprau, § 652 Rdnr. 9, 53).
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.