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Leerstand der Eigentumswohnung - Welche Kosten bleiben?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Wohnungseigentümer kann Beitragsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit dem Argument abwehren, er nutze seine Wohnung nicht oder zeitweise nicht, etwa weil er längere Zeit abwesend ist oder die Wohnung leer stehen lässt.
Voraussetzung der Beitragspflicht ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung sondern die Möglichkeit der Nutzung, so dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, Gebrauchsmöglichkeiten wahrzunehmen oder seine Wohnung nicht zu nutzen (BGHZ 92,18).
Derjenige Wohnungseigentümer, der sich entschließt, auf die Nutzung seines Wohnungseigentum zu verzichten, kann deshalb bei der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels keine Rücksichtnahme auf seine persönlichen Interessen erwarten. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht freiwillig auf die Nutzung verzichtet, sondern wenn eine Wohnung beispielsweise zeitweilig nicht vermietet werden kann.
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