Seit dem 1.6.2005 gilt die 3-monatige Kündigungsfrist, die für Neuverträge im § 573c BGB festgelegt ist und mit dem unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter festgelegt wurden, auch für Altverträge. Im allgemeinen kann ein Mieter also auch bei Vorliegen eines Vertrages, der vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurde, mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Seit dem 1.6.2005 gilt gemäß § 573c BGB für Mietverträge eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Ja, die gesetzliche Neuregelung erfasst auch Mietverträge, die vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
Im Regelfall können Mieter auch bei Altverträgen von der gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfrist Gebrauch machen.
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