Seit dem 1.6.2005 gilt die 3-monatige Kündigungsfrist, die für Neuverträge im
§ 573c BGB festgelegt ist und mit dem unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter festgelegt wurden, auch für Altverträge. Im allgemeinen kann ein Mieter also auch bei Vorliegen eines Vertrages, der vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurde, mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen.