Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.074 Anfragen

Übergangsrecht für Kündigungszeiten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Seit dem 1.6.2005 gilt die 3-monatige Kündigungsfrist, die für Neuverträge im § 573c BGB festgelegt ist und mit dem unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter festgelegt wurden, auch für Altverträge. Im allgemeinen kann ein Mieter also auch bei Vorliegen eines Vertrages, der vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurde, mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Seit dem 1.6.2005 gilt gemäß § 573c BGB für Mietverträge eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Ja, die gesetzliche Neuregelung erfasst auch Mietverträge, die vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
Im Regelfall können Mieter auch bei Altverträgen von der gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfrist Gebrauch machen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant