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Fogging (Magic Dust, Schwarze Wohnung)

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fogging beschreibt das Problem der sogenannten schwarzen Wohnung - es entstehen während der Heizperiode schwarze, rußähnliche und schwer entfernbare Flecken in der Wohnung. Diese Flecken erscheinen auch nach Überstreichen wieder. Ursache ist eine Kombination aus Kleber, Farben u.a. die u.a. Weichmacher ausdünsten. Während hiervon an sich keine Gesundheitsgefährdung ausgeht, so kann hierbei unter ungünstigen Bedingungen jedoch eine Verbindung mit Staub in der Raumluft entstehen, die zu den schwarzen Ablagerungen führt.

Bei Fogging liegt eine Minderung der Wohnqualität vor. Es ist jedoch aufgrund des Zusammentreffens von unzähligen Faktoren selten eindeutig feststellbar, wem der Mangel zuzurechnen ist.

Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des so genannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten (BGH, 25.1.2006 - Az: VIII ZR 223/04).

Ist eine Wohnung von Fogging betroffen, sollte Kontakt mit dem örtlichen Umweltamt aufgenommen werden.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Fogging, auch bekannt als 'Magic Dust' oder 'schwarze Wohnung', beschreibt schwarze, rußähnliche Ablagerungen an Wänden, die während der Heizperiode auftreten. Diese lassen sich schwer entfernen und erscheinen oft nach einem Überstreichen erneut.
Ursache ist ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren, insbesondere das Ausdünsten von Weichmachern aus Farben oder Klebern, die sich unter ungünstigen Bedingungen mit Staub in der Raumluft verbinden.
Die Zurechnung ist aufgrund vieler Faktoren schwierig. Der Mieter muss Schadensersatzansprüche darlegen und beweisen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Schadensursache nachweislich im Einflussbereich des Vermieters liegt; dann muss sich dieser entlasten (vgl. BGH, 25.01.2006 - Az: VIII ZR 223/04).
Wenn eine Wohnung von Fogging betroffen ist, wird empfohlen, Kontakt mit dem zuständigen örtlichen Umweltamt aufzunehmen, um den Sachverhalt professionell prüfen zu lassen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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