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Balkon: Feiern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer Feier auf dem Balkon muß das Ruhebedürfnis der Nachbarn ab 22.00 Uhr berücksichtigt und die Party in die Wohnung verlegt werden. Kommt es während der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr zu Lärm, kann gegen den verantwortlichen Mieter eine Geldbuße verhängt werden und zwar auch dann, wenn nicht der Mieter, sondern seine Gäste Verursacher des Lärms waren. Die Beschwerde von nur einem Anwohner ist hierfür nicht ausreichend (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss 149/95).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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