Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, ist die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber erforderlich. Diese Einigung bezeichnet man als Auflassung; gesetzlich ist diese in § 873 und § 925 BGB geregelt. Die Auflassung ist Bestandteil der sachenrechtlichen Übereignung und rechtlich unabhängig von der schuldrechtlichen Einigung über die Veräußerung (z.B. den Verkauf).
Sie ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle zu erklären. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ebenfalls zulässig. Jeder Notar ist zur Entgegennahme der Auflassung berechtigt.
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