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§ 25 Abschreibung

Zweite Berechnungsverordnung (II.BV)

(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.

(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten
1.    der Öfen und Herde    3 vom Hundert,
2.    der Einbaumöbel    3 vom Hundert,
3.    der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind,    4 vom Hundert,
4.    der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser    3 vom Hundert,
5.    der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme     0,5 vom Hundert
und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser    4 vom Hundert,
6.    des Aufzugs    2 vom Hundert,
7.    der Gemeinschaftsantenne    9 vom Hundert,
8.    der maschinellen Wascheinrichtung    9 vom Hundert.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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