- Mietrecht
- Gesetze
- BGB a.F.
§ 536
Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
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