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Eine Klage auf Mietzins ist die gerichtliche Geltendmachung offener Mietzahlungen durch den Vermieter, wenn der Mieter trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Sie richtet sich auf Zahlung der rückständigen Miete samt möglicher Verzugszinsen. Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners bei Gewerberaummietstreitigkeiten bzw. des Ortes der Belegenheit der Mietsache bei Wohnraummietstreitigkeiten
An
Klage:
, in
- Kläger -
gegen
- -
wegen: Mietzinsforderung
Streitwert:
In vorbezeichneter Rechtstreitigkeit um Anberaumung eines Termines zur mündlichen Verhandlung, in dem beantragen ,
1.
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage zu zahlen,
2. hilfsweise, nur im Unterliegensfalle: dem Kläger nachzulassen, Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden,
3. zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversicherers zu leisten.
Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird bereits jetzt beantragt,
Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Begründung
1. Zwischen den Parteien besteht seit dem ein Mietverhältnis über .
Beweis: Mietvertrag vom als - Anlage K 1 –
2. Vereinbart war gemäß § des Mietvertrages ein monatlicher Mietzins von .
Beweis: wie vor
Die Miete ist in der Zwischenzeit erhöht worden. Daher nunmehr einen Mietzins in Höhe von monatlich.
3. Seit dem den Mietzins entrichtet. Insgesamt stehen daher Mietzinsforderungen in folgender Höhe offen:
Monate
Beträge
GESAMT
4. Ausweislich § des Mietvertrages ist der Mietzins bis zum eines Monats zu bezahlen.
sich daher jeweils ab dem Tag mit der Zahlung des Mietzinses im Verzuge, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedurfte. Insgesamt sind daher bis heute folgende Verzugszinsen aufgelaufen:
Monate
Beträge
GESAMT
5. Nach alledem
Mietzins :
Zinsen bis heute :
Insgesamt:
Da Zahlung nicht erfolgt ist, ist nunmehr Klage geboten.
Ein weiteres unterschriebenes Exemplar der Klageschrift sowie eine Kopie liegen bei.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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