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Mietspiegel für Ettlingen vom 01.01.2025 (PLZ: 76275)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Ettlingen in der Fassung vom 01.01.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,99 € und 13,20 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,22 € und 11,98 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 389,35 € und 858,00 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 722,00 € und 1.198,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 6,45 - 7,86 - 9,27
  1925 6,06 - 7,39 - 8,72
  1955 5,99 - 7,30 - 8,61
  1965 6,23 - 7,60 - 8,97
  1975 6,23 - 7,60 - 8,97
  1985 6,96 - 8,49 - 10,02
  1995 7,45 - 9,08 - 10,71
  2000 7,45 - 9,08 - 10,71
  2005 7,91 - 9,65 - 11,39
  2010 8,41 - 10,26 - 12,11
  2015 8,41 - 10,26 - 12,11
  2020 9,18 - 11,19 - 13,20
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 7,22 - 8,81 - 10,40
  2000 7,22 - 8,81 - 10,40
  2005 7,53 - 9,18 - 10,83
  2010 7,84 - 9,56 - 11,28
  2015 7,84 - 9,56 - 11,28
  2020 8,32 - 10,15 - 11,98

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,99 € und 13,20 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,22 € und 11,98 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Ettlingen eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Theresia DonathAlexandra KlimatosMartin Becker

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