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Mietspiegel für Siegen vom 01.05.2026 (PLZ Bereich: 57072 - 57080)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Siegen in der Fassung vom 01.05.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,55 € und 10,45 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,98 € und 9,93 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 295,75 € und 679,25 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 698,00 € und 993,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 4,55 - 5,40
  1925 4,55 - 5,40
  1955 5,40 - 6,10
  1965 5,40 - 6,10
  1975 6,10 - 6,65
  1985 6,65 - 7,35
  1995 7,35 - 8,10
  2000 7,35 - 8,10
  2005 7,35 - 8,10
  2010 8,20 - 9,10
  2015 8,20 - 9,10
  2020 8,20 - 9,10
  2025 9,35 - 10,45
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 6,98 - 7,34 - 7,70
  2000 6,98 - 7,34 - 7,70
  2005 6,98 - 7,34 - 7,70
  2010 7,79 - 8,22 - 8,65
  2015 7,79 - 8,22 - 8,65
  2020 7,79 - 8,22 - 8,65
  2025 8,88 - 9,41 - 9,93

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,55 € und 10,45 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,98 € und 9,93 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel Siegen (01.05.2026) gilt grundsätzlich für frei finanzierte, zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Ausgenommen sind in der Regel Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung, möblierte Zimmer sowie gewerblich genutzte Räume. Für Neubauten können abweichende Regelungen gelten.
In Siegen kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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