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Mietspiegel für Mülheim an der Ruhr vom 01.01.2026 (PLZ Bereich: 45468 - 45481)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Mülheim an der Ruhr in der Fassung vom 01.01.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,18 € und 9,29 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,61 € und 9,20 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 336,70 € und 603,85 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 561,00 € und 920,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,35 - 6,24 - 7,21
  1925 5,35 - 6,24 - 7,21
  1955 5,30 - 6,06 - 6,88
  1965 5,30 - 6,06 - 6,88
  1975 5,18 - 6,32 - 7,48
  1985 5,18 - 6,32 - 7,48
  1995 5,70 - 6,78 - 7,46
  2000 5,70 - 6,78 - 7,46
  2005 6,34 - 7,70 - 8,93
  2010 6,34 - 7,70 - 8,93
  2015 6,36 - 7,90 - 9,29
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,61 - 6,69 - 7,37
  2000 5,61 - 6,69 - 7,37
  2005 6,25 - 7,61 - 8,84
  2010 6,25 - 7,61 - 8,84
  2015 6,27 - 7,81 - 9,20

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Wohnungen ab Baujahr 2020 sind nicht Teil des Mietspiegels. Zur Einstufung dieser Wohnungen können die Mieten der Baualtersklasse 2014 bis 2019 als Orientierung dienen und darüber hinausgehen.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,18 € und 9,29 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,61 € und 9,20 € pro Quadratmeter.
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt im Streitfall vor Gericht als gewichtiges Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter, die eine Mieterhöhung verlangen, müssen sich auf einen vorhandenen Mietspiegel beziehen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Liegt die vereinbarte Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels vom 01.01.2026, kann dies je nach Überschreitung ordnungswidrig oder sogar strafbar sein (Mietpreisüberhöhung, § 5 WiStG). Mieter sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen.
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerPatrizia Klein

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