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Mietspiegel für Erwitte vom 01.01.2025 (PLZ: 59597)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Erwitte in der Fassung vom 01.01.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,33 € und 10,03 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,64 € und 8,78 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 281,45 € und 651,95 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 464,00 € und 878,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 4,33 - 5,42 - 6,50
  1925 4,33 - 5,42 - 6,50
  1955 4,41 - 5,51 - 6,61
  1965 4,41 - 5,51 - 6,61
  1975 4,41 - 5,51 - 6,61
  1985 4,64 - 5,80 - 6,95
  1995 4,64 - 5,80 - 6,95
  2000 5,32 - 6,65 - 7,98
  2005 5,32 - 6,65 - 7,98
  2010 6,69 - 8,36 - 10,03
  2015 6,69 - 8,36 - 10,03
  2020 6,69 - 8,36 - 10,03
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 4,64 - 5,80 - 6,96
  2000 4,71 - 5,89 - 7,07
  2005 4,71 - 5,89 - 7,07
  2010 5,86 - 7,32 - 8,78
  2015 5,86 - 7,32 - 8,78
  2020 5,86 - 7,32 - 8,78

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,33 € und 10,03 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,64 € und 8,78 € pro Quadratmeter.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in Erwitte für vergleichbare Wohnungen üblicherweise gezahlt wird. Sie wird im Mietspiegel 01.01.2025 auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Mieten der letzten Jahre ermittelt und bildet die rechtliche Grundlage für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
In Erwitte kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Patrizia KleinHont Péter HetényiTheresia Donath

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